§ 103 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

§ 103

(1) § 103.Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 3 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten Verordnungen kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 2 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)