§ 103
(1) § 103.Jede Vereinigung, die einen Antrag gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 gestellt hat, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 3 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der genannten Verordnungen kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 2 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
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