Disziplinarerkenntnis
§ 103.
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3 oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101518
alte Dokumentnummer
N6198511346T
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