§ 103 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Hilfsbetriebe

§ 103

§ 103. Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

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