Zeugnis
§ 103.
Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/“Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen.
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