Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Friseure und Perückenmacher
§ 103.
(1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen.
(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
- 1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und
- 2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen.
- § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Friseurhandwerk
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080537
alte Dokumentnummer
N5199324754J
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