4. Abschnitt
Kosten
§ 103
(1) § 103.Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 118/2001)
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
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