§ 103 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Wirkung der Einleitung.

§. 103.

(1) Nach bücherlicher Anmerkung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der in ein öffentliches Buch nicht eingetragenen Liegenschaft an den Verwalter kann, solange die Zwangsverwaltung nicht rechtskräftig eingestellt ist, auf die Erträgnisse der Liegenschaft, unbeschadet schon früher daran erworbener Rechte, nur im Wege der Zwangsverwaltung Execution geführt werden.

(2) Sobald im Sinne des ersten Absatzes die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft eingeleitet wurde, kann, solange sie nicht rechtskräftig eingestellt ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen eine besondere Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, welchen während dieser Zeit die Zwangsverwaltung der Liegenschaft bewilligt wird, treten damit der bereits eingeleiteten Zwangsverwaltung bei; sie müssen diese in der Lage annehmen, in der sie sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet. Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn die Zwangsverwaltung auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021026

alte Dokumentnummer

N2189616826T

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