Leistungen
§ 103.
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
- 2. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsunfähigkeitspension (§123);
- 3. aus dem Versicherungsfall des Todes
(2) Der Versicherungsträger trifft überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a); er kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161) treffen.
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