§ 1034 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung.

§ 1034

Das Recht der Vormünder und Curatoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichtes, von welchem sie bestellet sind. Das Recht der Eltern, ihre minderjährigen ehelichen Kinder zu vertreten, wird unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)