Auskunft über Vorratsdaten
§ 102b.
(1) Eine Auskunft über Vorratsdaten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs. 2a StPO rechtfertigt, zulässig.
(2) Die nach § 102a zu speichernden Daten sind so zu speichern, dass sie unverzüglich an die nach den Bestimmungen der StPO und nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung zuständigen Behörden übermittelt werden können.
(3) Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 zu erfolgen.
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