Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 102a.
Der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren ist jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats vom Postamt zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem binnen einer Woche von dem der Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145985
alte Dokumentnummer
N9195722665L
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