§ 102a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 102a.

Der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren ist jeweils zum 10., 20. und letzten Tag des Monats vom Postamt zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem binnen einer Woche von dem der Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145985

alte Dokumentnummer

N9195722665L

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