§ 102a K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 102a
Sonderbestimmungen für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten, Horten und Schulen

§ 102 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemäß für Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstplan sich am Schuljahr orientiert, und die nicht von § 102 Abs. 1 erfasst sind.

04.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)