Zolleigenlager
§ 102.
(1) Zolleigenlager sind Zollager, in die Waren nur auf Grund von Anmeldungen des Lagerhalters eingelagert werden können.
(2) Die Lagerbewilligung (§ 98) ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 43)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049624
alte Dokumentnummer
N3198810470F
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