§ 102 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 102

(1) Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).

(2) Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 98 Abs. 1 und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 100) besitzt,
  2. b) Segelflüge von insgesamt wenigstens 70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
  3. c) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Segelfluglehrers
  1. 1. drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines

    ausgebildet hat, oder

  1. 2. wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist

    und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsstarte überwacht hat, oder

  1. 3. Segelflüge von insgesamt 100 Stunden Dauer einwandfrei

    ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Abs. 3 lit. c als Segelfluglehrer tätig war.

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