§ 102 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen Zulassung

§ 102

(1) § 102.Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.

(4) Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.

(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Abs. 1) zu regeln.

(6) Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,

  1. 1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663),
  2. 2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und
  3. 3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.

(7) Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

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