§ 102 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verjährung.

§ 102

(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

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