§ 102 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 102.

(1) Die §§ 2 Z 5 bis 13, 7 Abs. 1, 26, 32, 53, 54, 55, 56, 59, 60 Abs. 1, 2 und 3, 64a, 64b, 64c, 65, 67 Abs. 1, 3 und 5, 70, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 und 2, 72a, 73 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 2, 4 und 6, 77a, 78 Abs. 3, 80, 81 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 1, 90 Abs. 2, 93 Abs. 1, 100, 101 und 102 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Z 13 (alt) wird rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.

(3) Der Präsident und dessen Stellvertreter, die nach der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes weiterhin Versicherungsvertreter sind und mindestens fünf Jahre hindurch eine Funktion ausgeübt haben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pensionen) nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an aus ihrer Funktion ausgeschiedene Präsidenten und deren Stellvertreter sowie die Hinterbliebenen der Genannten beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zu der am 31. Dezember 1993 abgelaufenen Amtsdauer des Vorstandes ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010071

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