§ 102
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Der Präsident kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen.
Schlagworte
Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008377
alte Dokumentnummer
N11975149260
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)