§ 102 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 102

(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.

(2) Der Präsident kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen.

Schlagworte

Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008377

alte Dokumentnummer

N11975149260

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