§ 102
§. 102.Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Betheiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte ertheilt werden.
(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im §. 3 bezeichnete Executionsfähigkeit nicht zu.
(3) Bei der Ertheilung von Auszügen sind die in diesem Abschnitte für die Ertheilung von Ausfertigungen gegebenen Vorschriften zu beobachten.
(4) Zeugnisse über das Vorhandensein eines Notariatsactes hat der Notar Denjenigen zu ertheilen, welche berechtigt sind, eine beglaubigte Abschrift eines solchen zu erheben.
Schlagworte
Beteiligter, Exekutionsfähigkeit, Erteilung, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015756
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