§ 102.
(1) Soweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Abweichend von Abs. 3 in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des § 3 Z 9 2. Absatz.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074199
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