§ 102 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Entscheidung durch den Senat

§ 102

§ 102.Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Fünfersenat.

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