Tapezierer
§ 102.
Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070085
alte Dokumentnummer
N5197418484S
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