§ 102 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Tapezierer

§ 102.

Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070085

alte Dokumentnummer

N5197418484S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)