§ 102 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

EG-Prüfung

§ 102.

Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden.

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