§ 102 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Dritter Abschnitt

Sondervorschriften für Österreich B. Ergänzungsvorschriften

§ 102

(1) Unter Geschäftsunfähigen sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, zu verstehen.

(2) Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind Minderjährige über sieben Jahre und Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

§ 99 und § 100 samt der gemeinsamen Überschrift wurden durch Art. II Z 5, BGBl. Nr. 566/1983 aufgehoben. Die Abschnitts- und Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40079142

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)