§ 102
(1) § 102.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 Z 4 und 5, 12 Abs. 2, 14 Z 4, 15 Abs. 4, 18 Z 5, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 bis 5, 25 Abs. 2 bis 4, 26 Abs. 3, 33 Abs. 2 Z 5, 36 Abs. 6, 44 Abs. 1, 45 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, 46 Abs. 2, 47a, 48, 48a, 48b, 49 Abs. 3, 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 4 und 5, 64a, 66 Abs. 1 Z 3, 67 Abs. 2 und 5, 69, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 Z 1 und 2, sowie Abs. 3 und 4, 80 Abs. 1, 81 Abs. 6, 82 Abs. 5 und 6, 87 Abs. 1 und 9, 91 Abs. 1, 95 Abs. 3, 96 Z 11 bis 13, 101 Z 1 und 3, sowie Schema E Kapitel 5 Z 1 lit. a und die Anlagen I und J in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 sind erstmals bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Wiener Börsekammer anzuwenden; anläßlich dieser Vollversammlung hat eine Wahl der Mitglieder des Optionsausschusses für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Börseräte stattzufinden. Die beiden gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellenden Börseräte sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Ausschüsse gemäß § 7 Abs. 2 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 laufenden Funktionsperiode der Börseräte (Vollversammlung) nicht anzurechnen.
(4) § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 ist bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Wahl der Börseräte der Wiener Börsekammer erstmals anzuwenden.
(5) Die §§ 16, 48c, 65, 66 Abs. 5, 75 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 5 und 84 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 75a tritt mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens *1) in Kraft.
(7) Verordnungen zu den in den Abs. 2 bis 6 genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 können nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten gleichzeitig mit den Bestimmungen in Kraft, auf Grund deren sie erlassen wurden. Die Bestellung von Börseräten gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 kann nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/1993 schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen. Die so bestellten Börseräte haben ihr Amt bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Börsekammer anzutreten.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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