§ 102 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102.

(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104845

alte Dokumentnummer

N6199013323J

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