Abstimmung und Stellung der Mitglieder
§ 102.
(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12104845
alte Dokumentnummer
N6199013323J
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