§ 102 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 102.

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Schlagworte

Rückscheinbrief

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043875

alte Dokumentnummer

N3196117929S

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