§ 102.
Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Schlagworte
Rückscheinbrief
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043875
alte Dokumentnummer
N3196117929S
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