§ 101d BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.2001

§ 101d

(1) § 101d.Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 erlassen werden.

(2) Für Verkehrsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 im sonstigen Wertpapierhandel gehandelt werden, ist der Antrag auf Zulassung zum dritten Markt bis längstens zum 30. September 2001 zu stellen; auf solche Verkehrsgegenstände sind bis zum 31. Dezember 2001 noch die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 und des § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/1999 anzuwenden.

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