§ 101a WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2011

Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren

§ 101a

Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

  1. 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);
  2. 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);
  3. 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);
  5. 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

    Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127567

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