Mobilfunkverkehr
§ 101a.
(1) Der Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des § 4 Z 34 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders zutrittsgesicherten Anstaltsbereichen (Gesperre), verboten, soweit diese nicht dienstlich oder vom Anstaltsleiter im Einzelfall zugelassen oder unbeschadet des § 101 Abs. 3 in sonstigen ausgewählten Anstaltsbereichen vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gestattet sind.
(2) Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 und 5 TKG 2021 technische Geräte betreiben, die
- 1. das Auffinden von Endeinrichtungen ermöglichen,
- 2. Endeinrichtungen zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder
- 3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen im Anstaltsbereich dienen.
Der Antrag auf Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 ist durch die Bundesministerin für Justiz zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269752
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