§ 101 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zurückbehaltungsrecht an Lagerwaren

§ 101.

(1) Die Gebietskörperschaften haben wegen fälliger Forderungen an Lagergeld ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren, die in die von ihnen betriebenen öffentlichen Zollager vom Schuldner des Lagergeldes eingelagert wurden.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen an Lagergeld geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Anmelders der Konkurs eröffnet oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Erfolg versucht worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049623

alte Dokumentnummer

N3198810469F

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