Zurückbehaltungsrecht an Lagerwaren
§ 101.
(1) Die Gebietskörperschaften haben wegen fälliger Forderungen an Lagergeld ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren, die in die von ihnen betriebenen öffentlichen Zollager vom Schuldner des Lagergeldes eingelagert wurden.
(2) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen an Lagergeld geltend gemacht werden, wenn über das Vermögen des Anmelders der Konkurs eröffnet oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Erfolg versucht worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049623
alte Dokumentnummer
N3198810469F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)