§ 101 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

5. Abschnitt

Sparten der Landeskammern Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101

(1) § 101.Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

  1. a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder
  2. b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.

(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

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