§ 101 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 101.

Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)