§ 101 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 101.

Über alle gerichtlichen, zur Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muß außer dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter Protokollführer gegenwärtig sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030400

alte Dokumentnummer

N2197523753S

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