§ 101 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Entführung einer unmündigen Person

§ 101

§ 101. Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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