Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982
§ 101. Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ zu bezeichnen.
(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118512
alte Dokumentnummer
N7196212145Y
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