§ 101 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

§ 101. Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.

(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“ zu bezeichnen.

(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118512

alte Dokumentnummer

N7196212145Y

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