Ausnahme
§ 101
(1) § 101.Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:
- 1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
- 2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;
- 3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
- 4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
- 5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;
- 6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;
- 7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
- 8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
- 9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
- 10. Fahrzeuge des Bundesheeres.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe
(CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.
(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).
(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)