§ 101 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausnahme

§ 101

(1) § 101.Eine Zulassung nach § 100 ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 7 nicht erforderlich für:

  1. 1. im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;
  2. 2. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 99 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren;
  3. 3. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
  4. 4. Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
  5. 5. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;
  6. 6. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind;
  7. 7. Rettungs- oder sonstige Beiboote von Fahrzeugen;
  8. 8. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten;
  9. 9. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  10. 10. Fahrzeuge des Bundesheeres.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Fahrzeuge, für die eine von einem EWR-Staat ausgestellte Zulassungsurkunde vorliegt, die der Richtlinie des Rates 76/135/EWG vom 20. Jänner 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (CELEX-Nr. 376L0135, ABl. Nr. L 21 vom 29. Jänner 1976, S 10 ff.) in der Fassung der Richtlinie des Rates 78/1016/EWG vom 23. November 1978 zur Änderung der Richtlinie 76/135/EWG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe

(CELEX-Nr. 378L1016, ABl. Nr. L 349 vom 13. Dezember 1978, S 31) entspricht, sowie für Fahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.

(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt.

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 gelten nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.

(5) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7, 9 und 10 sowie Rafts können über Antrag zugelassen werden.

(6) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden (§ 104 Abs. 2).

(7) Die in Abs. 1 und 6 bezeichneten Fahrzeuge dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem fahrtauglichen Zustand gemäß § 107 befinden.

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