§ 101.
In den Dienstübersichten sind die Zeiten anzugeben, bis zu denen Postsendungen, die mit dem nächsten Postkurs weitergeleitet werden sollen, aufzugeben sind (Schlußzeiten).
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145983
alte Dokumentnummer
N9195722663L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)