§ 101 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 101

§. 101.Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerken.

(2) Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015755

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