§ 101 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

VII. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen A. Luftverkehrsunternehmen Begriffsbestimmung

§ 101.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür

  1. 1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder
  2. 2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den §§ 104 ff. (Luftbeförderungsunternehmen)

    besitzen.

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