§ 101. Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
- a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,
- b) die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
- c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
- d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.
(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser - unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 - dafür zu sorgen, daß Abs. 1 lit. a bis c eingehalten wird.
(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977.)
(4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.
(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
- 1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
- 2. wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.
In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(6) Durch Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit festzusetzen, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen in den im Abs. 2 angeführten Fällen die Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten von Fahrzeugen durch die Beladung überschritten werden dürfen.
(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens zu ersetzen. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Heeresfahrzeuge bei Einsatzübungsfahrten keine Anwendung.
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