Schlosser und Mechaniker
§ 101.
(1) Schlosser (§ 94 Z. 71) und Mechaniker (§ 94 Z. 52) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2) Schlosser (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.
Schlagworte
Motorrad, Motorfahrrad
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075734
alte Dokumentnummer
N5198811393J
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