§ 101 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schlosser und Mechaniker

§ 101.

(1) Schlosser (§ 94 Z. 71) und Mechaniker (§ 94 Z. 52) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Schlagworte

Motorrad, Motorfahrrad

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075734

alte Dokumentnummer

N5198811393J

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