§ 101 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

§ 101.

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz.

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