Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem
§ 101.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.
Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz.
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