§ 101 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen

§ 101.

(1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.

(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein:

  1. a) Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
  2. b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
  3. c) die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
  4. d) die Beschränkung der Bringung gemäß Abs. 4,
  5. e) die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.

(3) Auf die Durchführung von Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 finden nach der Art der Maßnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 Anwendung.

(4) Droht durch Bringungen in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen, die ohne Benützung von Bringungsanlagen über Grabeneinhänge, durch Runsen, Gräben oder Wasserläufe oder durch Arbeitsfelder der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt werden sollen, eine Verschlechterung gemäß Abs. 1 einzutreten, hat die Behörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß die Bringung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 58 Abs. 3 durchgeführt wird und Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 nicht zu befürchten sind.

(5) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1, 3 oder 4 durchgeführt, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.

(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.

(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln.

Schlagworte

Wildbachgefahr, RGBl. Nr. 117/1884, BGBl. Nr. 54/1959,

Wildbachverbauungsmaßnahmen, Wildbachverbauung, Schutzwerk

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132232

alte Dokumentnummer

N8197522463L

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