Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 101.
(1) Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung zu gewähren.
(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren, wenn die betreffende Person
- 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
- 2. wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, wenn dieser Zustand seit Vollendung des 19. Lebensjahres oder im unmittelbaren Anschluß an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, solange dieser Zustand andauert.
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht nicht
- 1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, - ausgenommen die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis - beziehen, sofern diese den im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten monatlichen Betrag übersteigen;
- 2. bei Verehelichung.
(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens 10 vH der Grundleistung der Alters- oder Invaliditätsversorgung.
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