Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
Ausfuhr von Alkohol
§ 101.
(1) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verboten.
(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053429
alte Dokumentnummer
N3199423607L
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