Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 101
§ 101. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 33 Abs. 1, 2 und 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes außer Kraft:
- 1. Abschnitt B der Verordnung, durch welche zum Schutze der bei der Erzeugung von Phosphorzündwaren beschäftigten Personen bezüglich der in den Betriebsanlagen erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen Anordnungen getroffen werden, RGBl. Nr. 8/1885,
- 2. Verordnung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Zuckerfabrikation beschäftigten Arbeiter getroffen werden, RGBl. Nr. 172/1911,
- 3. Verordnung, mit welcher Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der bei der Papierfabrikation beschäftigten Arbeiter erlassen werden, RGBl. Nr. 199/1911,
- 4. Verordnung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter gegen Milzbrand erlassen werden, BGBl. Nr. 588/1922,
- 5. Benzolverordnung, BGBl. I Nr. 205/1934,
- 6. Verordnung über Magnesiumlegierungen und Sicherheitsvorschriften für Magnesiumlegierungen, GBlÖ Nr. 744/1939,
- 7. Verordnung über die Verwendung von Methanol in Lacken und Anstrichmitteln, dRGBl. 1942 I S 498,
- 8. Verordnung über das Verbot der Verwendung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in Reinigungsmitteln, dRGBl. 1945 I S 31,
- 9. die §§ 2 bis 61, 63 bis 79, 87 Abs. 9, 88, 107 Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 2 bis 9 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951.
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