§ 100a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gärtner

§ 100a

§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

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