§ 100 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 100

(1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.

(2) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:

  1. a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
  2. b) je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
  3. c) zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.

(3) Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.

(4) Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)