§ 100 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufhebung der Suspendierung

§ 100.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152523

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